BGH Beschluss v. - 3 StR 261/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten M. unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Die Revision des Angeklagten K. wendet sich mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen das Urteil, die Revision des Angeklagten M. ist auf die Verurteilung wegen Körperverletzung und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet.

21. Während die Schuld- und Strafaussprüche keinen durchgreifenden Rechtsfehler enthalten, kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Bei beiden Angeklagten führt die Strafkammer aus, die Behandlung im Maßregelvollzug sei "nicht von vornherein aussichtslos" (UA S. 66 und 67). Dies ist seit der Entscheidung des (BVerfGE 91, 1) nicht mehr der rechtlich zulässige Maßstab. Vielmehr kann seither, was der Gesetzgeber durch die Änderung von § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBI. I 1327) mit Wirkung vom nachvollzogen hat, eine Unterbringung nur noch angeordnet werden, wenn eine "hinreichend konkrete Aussicht" auf einen Behandlungserfolg besteht. Der Senat kann auch dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe nicht entnehmen, dass sich das Landgericht dieses an die Unterbringungsentscheidung höhere Anforderungen stellenden Maßstabs bewusst gewesen ist oder unabhängig davon diese Voraussetzung festgestellt hat. Über die Anordnung der Maßregel muss daher erneut entschieden werden.

32. Das Urteil gibt zudem Anlass darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht frei von Rechtsbedenken sind. Danach war die Fähigkeit beider Angeklagter, "das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ... zum Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert". Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; , BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom - 3 StR 271/14, [...] Rn. 7). Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, lägen die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht anwendbar. Der Senat kann aber dem Urteil, das unter Rückgriff auf psychodiagnostische Beweisanzeichen rechtsfehlerfrei die Annahme von Schuldunfähigkeit ausgeschlossen hat, entnehmen, dass die Strafkammer letztlich bei beiden Angeklagten von erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit ausgegangen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAE-79472