Zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit einzuhaltende Anforderungen an die Satzung einer staatlich beaufsichtigten Stftung mit
Sitz im EU-Ausland
Leitsatz
1. Eine bereits vor Jahrhunderten als „immerwährendes Kollegium des Studiums des Wissenschaften, der heiligen Theologie, der
Philosophie und der guten Künste” gegründetes, einer britischen Universität zugehörendes, in Großbritannien staatlich beaufsichtigtes
College in der Rechtsform einer englischen Stiftung, das wie von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer „auditor”) geprüft und
bestätigt, tatsächlich ausschließlich die gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke verfolgt, kann auch nach dem (Aufhebung
von § 62 AO a.F) auch dann hinsichtlich inländischer Einkünfte in Deutschland weiter als gemeinnützig anerkannt werden, wenn
der Grundsatz der Vermögensbindung nach wie vor nicht in der Satzung des Colleges verankert worden ist.
2. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht zwingend voraus, dass in der Satzung einer Körperschaft ausdrücklich die
Begriffe „Selbstlosigkeitsgebot” und „Begünstigungsverbot” verwendet werden; bei der Auslegung von Satzungen im Hinblick auf
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ist eine allzu kleinliche „Wortklauberei” zu vermeiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 1277 Nr. 24 DStR 2015 S. 9 Nr. 14 DStRE 2015 S. 877 Nr. 14 EFG 2014 S. 2168 Nr. 24 IStR 2015 S. 7 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2015 S. 234 NAAAE-79117
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.07.2014 - 4 K 12276/11
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