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Umwandlungsrecht | Genaue Bezeichnung des übergehenden Grundstückseigentums im Spaltungsvertrag erforderlich
Ein Spaltungsvertrag muss die genaue Bezeichnung und Aufteilung der infolge der Spaltung übergehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens enthalten (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG). Dabei ist hinsichtlich des Grads der Bezeichnungsgenauigkeit des Grundstückseigentums bzw. der Grundstücksrechte die Regelung des § 28 GBO als universeller Anspruch für sämtliche Grundbucherklärungen maßgeblich, der über die Verweisung in [i]infoCenter „Spaltung“ NWB NAAAB-26806§ 126 Abs. 2 UmwG damit neben rein verfahrensrechtlicher auch materiell-rechtliche Bedeutung insoweit zukommt, dass bei einer Spaltung das Eigentum an Grundstücken bzw. Grundstücksrechten nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, wenn das Grundstück (bereits) in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag genau bezeichnet ist (vgl. NWB VAAAC-72023). ...