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Werbungskostenabzugsverbot für erstmalige Berufsausbildung und Erststudium auf dem Prüfstand
Der VI. Senat des BFH hält das in § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG vom (BGBl 2011 I S. 2592) ausgesprochene Werbungskostenabzugsverbot von Berufsausbildungskosten für verfassungswidrig. Betroffen sind gleichermaßen Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sowie für das auf die spätere Berufsausübung gerichtete Erststudium. Weil der Senat eine Abhilfe durch verfassungskonforme Gesetzesauslegung für nicht vertretbar hält, hat er das BVerfG angerufen. Wie der Pressemitteilung des BFH Nr. 73 vom zu entnehmen ist, haben sechs ihm vorliegende Streitfälle zu zwei veröffentlichten Vorlagebeschlüssen vom geführt, und zwar in den Revisionsverfahren VI R 2/12 (das Berufsausbildungskosten eines Piloten betrifft) und VI R 8/12 (in dem es um Aufwendungen für ein betriebswirtschaftliches Erststudium geht). Der BFH hat umfassend begründet, weshalb das Abzugsverbot nach seiner Überzeugung verfassungswidrig ist, weil es „gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung des daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebots der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Gebots der Folgerichtigkeit“ verstößt. Kosten der Berufsausbildungen sind Erwerbsaufw...