BGH Beschluss v. - 2 StR 99/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags "im minder schweren Fall" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsgrundentscheidung zu Gunsten der Nebenklägerin getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

21.

Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Tat zum Nachteil der Geschädigten L. als Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte der Geschädigten zunächst einen mit Körperverletzungsvorsatz geführten ersten Stich in die rechte Halsseite zu. Danach stach er, nunmehr mit Tötungsvorsatz, in die Halsmitte der Geschädigten. Dieser zweite Stich verursachte ihren Tod.

4Da das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass die beiden Stiche so kurz hintereinander erfolgten, dass es zu keiner Zäsur im Handlungsablauf gekommen ist, tritt in diesem Fall das Körperverletzungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt zurück (vgl. ; Urteil vom - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94).

5Da weitere Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

62.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen Totschlags in "Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren. Das Landgericht hat die Verwirklichung zweier tateinheitlich begangener Straftatbestände ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Die Aufhebung der Einzelstrafe erfordert auch die Aufhebung der Gesamtstrafe.

Fundstelle(n):
WAAAE-78771