Beiordnung Notanwalt - vergebliches Mandatsersuchen
Leitsatz
Für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 78b ZPO) muss die Partei darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Antragsteller die Mandatsablehnung dadurch provoziert hat, dass er Rechtsanwälte erst am Tage eines Fristablaufs um eine Mandatsübernahme gebeten hat.
Gesetze: § 78b Abs 1 ZPO, § 11 Abs 4 S 1 ArbGG, § 72 Abs 5 ArbGG
Instanzenzug: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven Az: 8 Ca 8117/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Bremen Az: 1 Sa 14/13 Urteil
Gründe
1I. Auf ihren Antrag kann einer Partei für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ein zur Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht notwendiger Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) beizuordnen sein, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Prozessvertreter findet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO). Die Partei muss darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (vgl. (PKH) - Rn. 6; - VI B 105/02 - Rn. 7; -; - BAGE 125, 230). Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ferner voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Daran mangelt es hier.
2II. Der Antragsteller hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erst am formuliert, beim Bundesarbeitsgericht ist er am eingegangen. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am ab, nachdem das anzufechtende Urteil des Landesarbeitsgerichts dem Antragsteller am zugegangen ist. Somit hat der Antragsteller nicht rechtzeitig vor Fristablauf einen Antrag zur Bekundung des Hindernisses für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Nur einer Partei, die es in Ermangelung eines bereiten Rechtsvertreters nicht bewerkstelligen kann, innerhalb der Beschwerdefrist eine wirksame Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, kann - soweit ein Zulassungsgrund für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erkennbar ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 233 f. ZPO gewährt werden ( (PKH) -).
3III. Auch andere Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor.
41. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. Zwar hat er eine Reihe von Ausdrucken zu E-Mails zu den Akten gereicht, denen zufolge er am zwischen 22:37 Uhr und 23:19 Uhr sieben Rechtsanwaltskanzleien in Bremen um die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ersucht hat; Fristablauf „Ende bzw. “. Er hat weiter fünf Absagen Bremer Anwaltskanzleien vom , ebenfalls in Form von Ausdrucken übersandter E-Mails, eingereicht. Damit legt er jedoch nicht dar, dass er eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Er hat vielmehr die Mandatsablehnung dadurch provoziert, dass die angefragten Rechtsanwälte erst am , also am Tag des Fristablaufs, die Mandatsanfrage erhielten und zwangsläufig eine Mandatsübernahme ablehnten. Dies ist keine Sachlage, bei der dem Antragsteller bestätigt werden kann, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Erschwerend kommt hinzu, dass sein bisheriger Prozessvertreter, der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zweiter Instanz beigeordnet worden war, schon unter dem (Bl. 487 VA) mitgeteilt hatte, dass er den Kläger in weiteren Verfahren nicht vertreten wird und bei Fortführung des Verfahrens durch den Kläger nach Urteilsverkündung eine Entbindung von seiner Verpflichtung beim Gericht beantragen wird. Gemäß den von ihm eingereichten Unterlagen hat der Kläger dann abwegige Verfahren einzuleiten versucht, ua. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seinen bisherigen Rechtsanwalt beim Amtsgericht Bremen gestellt oder beim Bundesverfassungsgericht „eine Regelung iSv. § 32 BverGG oder weitestgehend“ etc. beantragt.
52. Zudem erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Den Ausführungen zur Begründung der vom Kläger selbst eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in Ansätzen kein Grund zu entnehmen, der die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte.
6IV. Einen Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger nicht gestellt, sein Antrag vom kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden. Es fehlt bereits an jedweder Darlegung zur Bedürftigkeit. Im Übrigen wäre auch ein solcher Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 1 ArbGG.
Fundstelle(n):
DB 2014 S. 7 Nr. 47
HFR 2015 S. 291 Nr. 3
TAAAE-78720