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Investitionszulage | Überschreitung der KMU-Schwelle durch verbundene Unternehmen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die in § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 zugrundeliegende Definition der KMU ist europarechtlich zu interpretieren. (2) Eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen i. S. von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs zur KMU-Empfehlung setzt weder eine vertragliche Beziehung noch eine Umgehungsabsicht voraus. Ob eine tatsächlich gemeinsam handelnde Gruppe vorliegt, ist anhand einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu prüfen. (3) Die bei der [i]Grundlagen „Investitionszulage nach dem InvZulG 2010“ NWB SAAAE-34353Gewährung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ getroffene Entscheidung der Behandlung als KMU ist für die Entscheidung über die erhöhte Investitionszulage na...