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Einkommensteuer | Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung als einheitliche Erstausbildung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Setzt ein Kind im Rahmen eines dualen Studiums nach erfolgreichem Abschluss seines studienintegrierten Ausbildungsgangs sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium fort, kann auch das Bachelorstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 2012 geltenden Fassung zu werten [i]Grundlagen „Kindergeld, Kinderfreibetrag und andere kindbedingte Steuervergünstigungen“ NWB QAAAE-52191sein. (2) Für die Frage, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen, kommt es darauf an, ob sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.