Vorsteuerabzug bei Nachberechnung erbrachter Leistungen „lt. Lieferscheine”
Leistungsbezeichnung in der Rechnung
Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage nur bei Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags
Leitsatz
1. Eine nachträglich erstellte Rechnung mit der Leistungsbeschreibung „Nachberechnung lt. Lieferscheine” unter Zusatz lediglich
einer Jahreszahl berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, wenn in dem in Bezug genommenen Kalenderjahr eine Vielzahl fortlaufend
nummerierter Lieferscheine über verschiedene Leistungen erstellt und diese in der Rechnung nicht eindeutig bezeichnet worden
sind.
2. Da es dem Zweck des § 17 UStG entspricht, dass sich die Umsatzbesteuerung letztlich nach der tatsächlich aufgewendeten
Gegenleistung richtet, ist es folgerichtig, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage von
der Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags abhängig zu machen.
Fundstelle(n): OAAAE-78217
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 24.10.2012 - 2 K 23/10
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