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Buchung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
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1. Gesamt- vs. Umsatzkostenverfahren
Als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden fremdbezogene Stoffe bezeichnet, die noch nicht verarbeitet worden sind oder noch nicht verbraucht wurden. Der Einsatz derartiger Stoffe im unternehmerischen Produktionsprozess wird als Materialaufwand erfasst. Dieser ist bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB gesondert auszuweisen. Es sind die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren unter Nr. 5a und die Aufwendungen für bezogene Leistungen unter Nr. 5b gesondert in der GuV zu zeigen.
Materialaufwendungen zählen im Umsatzkostenverfahren zu den Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen. Eine Differenzierung in Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren sowie bezogene Leistungen findet insofern nicht statt. Es ist allerdings eine dem Gesamtkostenverfahren differenzierte Angabe im Anhang erforderlich.
2. Abgrenzung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
[i]DefinitionInhaltlich lassen sich die Bestandteile des Postens Nr. 5a wie folgt unterscheiden:
Rohstoffe sind gek...