BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 862/09
Instanzenzug: ,
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IStR 2012 S. 464 Nr. 12
Ubg 2012 S. 409 Nr. 6
AAAAE-77763