BGH Beschluss v. - 4 StR 473/13

Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung: Verteilung der Verfahrenskosten nach Zurückverweisung

Gesetze: § 354 Abs 2 StPO, § 465 Abs 1 StPO, § 465 Abs 2 StPO

Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 21 Ks 8/10

Gründe

I.

1Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte den Angeklagten im Jahr 2008 vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Dieses verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro. Ferner verpflichtete es den Angeklagten, die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die für die Gutachtenerstattung des Sachverständigen Dr. P.   entstanden sind, und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

2Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten, der drei Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom verworfen.

3Mit seiner gegen die Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Angeklagte insbesondere geltend, dass - mit einer entsprechenden Kostenfolge - ein Teilfreispruch geboten gewesen wäre und "nur in minimalem Umfang zu den Tatsachen und Rechtsansichten verhandelt [worden sei], die jetzt zur Verurteilung" geführt hätten. Zudem sei "die Überbürdung der Gesamtkosten ... unverhältnismäßig" (Schriftsatz vom ; auch der Schriftsatz des Verteidigers vom lag im Zeitpunkt der Entscheidung vor).

II.

4Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da die Kosten- und Auslagenentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

51. Gemäß § 465 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens - mit der vom Landgericht Magdeburg bestimmten Ausnahme hinsichtlich der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Dr. P.   - zu tragen, da er in der erneuten Hauptverhandlung verurteilt worden ist und das Verfahren des ersten Rechtszugs kostenrechtlich eine Einheit bildet.

6Der Umstand, dass es wegen der zurückverweisenden Entscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist, steht dem nicht entgegen (vgl. , NStZ-RR 2006, 32; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 465 Rn. 3 mwN). Der abgeurteilten fahrlässigen Tötung liegt auch keine andere prozessuale Tat zugrunde als dem Anklagevorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge; ein Teilfreispruch war daher - wie im Urteil des Senats ausgeführt -nicht geboten.

72. Eine von der landgerichtlichen Kostenentscheidung abweichende Auslagenverteilung ist auch auf der Grundlage von § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst.

8Danach hat das Gericht die entstandenen Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter Umstände besondere Auslagen entstanden sind, diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind und es unbillig wäre, den Angeklagten mit diesen Auslagen zu belasten (vgl. , BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 3). Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Entscheidend dafür ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 341/81, NStZ 1982, 80; vom - 3 StR 398/01; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5).

9Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht allein deswegen erfüllt, weil die Verurteilung leichter wiegt als der ursprüngliche Vorwurf und die Tateinheit zwischen dem zur Verurteilung gelangten und dem ursprünglich erhobenen Tatvorwurf einen Teilfreispruch nicht zulässt (BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 307/85, NStZ 1986, 210, bei Pfeiffer; vom - 1 StR 777/97, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5). Zwar kann auch in solchen Fällen eine Quotelung erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 177/05; vom - 5 StR 441/12), wobei dahinstehen kann, ob dies auch dann gilt, wenn - wie vorliegend - der schwerere Tatvorwurf den abgeurteilten Straftatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängen würde. Angesichts der Besonderheiten des Falles war und ist eine weitere Aufteilung der angefallenen Auslagen auch unter Berücksichtigung von deren Höhe nicht geboten. Denn die Einholung der Sachverständigengutachten und die Vernehmung der Zeugen waren zur gesetzlich gebotenen Sachaufklärung veranlasst und auch dann unerlässlich, wenn die Anklage von vornherein nicht auf Körperverletzung mit Todesfolge, sondern auf fahrlässige Tötung gelautet hätte (vgl. , BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 2). Dies gilt insbesondere für die - vom Beschwerdeführer hervorgehobenen - Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten und durch Vernehmung von Zeugen, die das Geschehen nach der Zellenkontrolle um 11.45 Uhr und insbesondere zum Entstehen des Brandes zum Gegenstand hatten. Denn diese waren nicht zuletzt für die Vorhersehbarkeit und damit auch für den - vom Angeklagten ebenfalls nicht hingenommenen - Vorwurf der fahrlässigen Tötung von Bedeutung (vgl. ferner OLG Rostock, NStZ 2001, 199; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., vor §§ 13 ff. Rn. 101).

103. Die Entscheidung über die Auslagen der Nebenkläger entspricht ebenfalls dem Gesetz (§ 472 Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 2 Nr. 1, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

11Der Senat hält eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten des Angeklagten nicht für geboten. Denn die Mitwirkung des Opfers an dem Kausalverlauf, der zum Todeserfolg geführt hat, gibt im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles (unter anderem seine Bitten um Lösung der Fixierung und um Mitteilung des Grundes der Festnahme) keine Veranlassung zu einer Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten.

III.

12Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Mutzbauer                       Roggenbuck                       Cierniak

                     Franke                             Quentin

Fundstelle(n):
AAAAE-77682