BGH Beschluss v. - 3 StR 320/14

Gesamtstrafenbildung: Beschwer des Angeklagten bei fehlerhafter Einbeziehung einer Geldstrafe

Gesetze: § 53 StGB, § 54 StGB, § 55 StGB, § 354 Abs 1b StPO, § 460 StPO, § 462 StPO

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 4 KLs 94/13

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Gleiches gilt für die Zumessung der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.

3Der Gesamtstrafenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Insoweit hat die Strafkammer auch die - für eine vom Angeklagten am begangene gefährliche Körperverletzung verhängte - unerledigte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom (22 Ds 103/12) einbezogen und dabei übersehen, dass der - seit dem rechtskräftige - Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom (22 Cs 76/12) bei der hier vorzunehmenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung Zäsurwirkung entfaltet, da er - bezogen auf die vorliegend abzuurteilende Tat vom - die früheste von mehreren rechtskräftigen, unerledigten Vorverurteilungen ist. Die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung der durch das Amtsgericht Oldenburg am verhängten Geldstrafe kam daher aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. , NStZ-RR 2001, 368, 369 mwN).

4Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann diese rechtsfehlerhafte Verfahrensweise des Landgerichts den Angeklagten beschweren. Bei rechtlich zutreffender Gesamtstrafenbildung wäre die einbezogene Geldstrafe selbständig bestehen geblieben. Der Senat kann für diesen Fall weder ausschließen, dass die vorliegend erkannte Gesamtfreiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, noch, dass der - nach den Feststellungen 1.500 € netto monatlich verdienende - Angeklagte die Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30 € bezahlen kann und sie daher nicht als Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken sein wird.

5Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.

Fundstelle(n):
WAAAE-77640