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Erteilung einer Maklererlaubnis bei bevorstehender Restschuldbefreiung
Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass bei einer ernsthaft bevorstehenden Restschuldbefreiung einem Schuldner die Erteilung der Maklererlaubnis nicht aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse (§ 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO) ohne weiteres untersagt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom - 7 PA 29/14).
Die ungeordneten Vermögensverhältnisse sind häufig ein Grund zur Versagung einer gewerblichen Erlaubnis (vgl. beispielsweise § 34f Abs. 2 Nr. 2 GewO beim Finanzvermittler). Das Urteil könnte bei anderen Berufen zur Erteilung der Erlaubnis herangezogen werden, wenn eine Ablehnung der Erlaubnis wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse drohen könnte.