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Arbeitshilfe - Stand: 10.01.2016

Festsetzungsverjährung: Beginn, Dauer, Anlauf- und Ablaufhemmung - Übersicht

Hülya Dönmez

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Beginn
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist, § 170 Abs. 1 AO.
Anlaufhemmung
Abweichend von § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 AO ,wenn
- Nr. 1
-- eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist,
-- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird,
-- spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt,
- Nr. 2
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind,
-- spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dauer
1 Jahr: Verbrauchsteuern (z. B. Energie-, Strom-, Tabak-, Kaffee-, Biersteuer)
4 Jahre: Allgemeine Fe...

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