BSG Beschluss v. - B 6 KA 4/14 S

Instanzenzug: S 11 KA 227/10 PKH

Gründe:

1Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Klageerhebung gegen einen Honorarbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. Mit Beschluss vom hat das SG Dresden die Bewilligung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Sächsische unter gleichzeitiger Ablehnung von PKH für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom beim BSG "alle menschlich und rechtlich möglichen Mittel" eingelegt.

2Der Beschluss des LSG ist - worauf das Gericht in diesem Beschluss zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. Danach können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die Beschwerde dagegen ist mithin nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

3Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

4Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 60 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl - SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13).

Fundstelle(n):
QAAAE-77146