BGH Beschluss v. - IV ZR 371/13

Anforderungen an die Begründung einer Revision: Sachrüge hinsichtlich der Belehrungsobliegenheit des Versicherers und der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall der Hausratversicherung

Gesetze: § 28 Abs 4 VVG, § 82 VVG, § 551 ZPO, § 552 ZPO

Instanzenzug: Az: IV ZR 371/13 Beschlussvorgehend Az: 9 U 69/13 Urteilvorgehend Az: 20 O 360/12 Urteil

Gründe

1Die Revision war nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im Beschlusswege als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.

21. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss in dieser Sache vom , in welchem dargelegt ist, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm gehört und sich die Revisionsbegründung hierzu mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. , VersR 2000, 1127 unter II 1; Urteil vom - IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; , BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.) und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen muss, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.

32. Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelassenen Frage, ob die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht der Entscheidung als tragend zugrunde gelegten Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG.

43. Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom führen zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst wird darin die vorgenannte Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei sei lediglich eine Konkretisierung der Schadensminderungspflicht. Im Übrigen macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nunmehr zwar geltend, die Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 VVG müsse auch dann bestehen, wenn eine Obliegenheit der Schadensminderung diene, es ist aber nicht erkennbar, dass dieser Revisionsangriff bereits in der Revisionsbegründung in der gebotenen Weise zum Ausdruck gebracht worden ist.

Mayen                                Wendt                                      Felsch

                   Lehmann                            Dr. Brockmöller

Fundstelle(n):
VAAAE-77098