FGO: Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand - Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze
per Telefax
Leitsatz
Ein
Prozessbevollmächtigter genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender
Schriftsätze per Telefax nicht bereits dann, wenn er seine Angestellten
anweist, das Sendeprotokoll dahingehend zu überprüfen, ob der Schriftsatz
vollständig und an die zuvor aufgeschriebene und zumeist in das
Schriftstück entsprechend eingefügte Nummer versandt wurde. Zusätzlich
bedarf es der Anweisung, die im Sendeprotokoll aufgeführte Nummer
- z. B. anhand eines geeigneten Verzeichnisses bzw. den Angaben
in der Rechtsbehelfsbelehrung - mit derjenigen des Empfängers nochmals
abzugleichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAE-76986
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.08.2014 - 3 K 11/14
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