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Kein Betriebsausgabenabzug für Gründungsaufwand einer ausländischen festen Einrichtung
Anmerkungen zum
Die Absicht zur Begründung einer ausländischen Betriebsstätte (oder festen Einrichtung) allein ist nicht zwingend von der erfolgreichen Umsetzung geprägt. Scheitert das Projekt des Auslandsinvestments, stellt sich sodann die Frage, wo diese sog. vergeblichen Betriebsausgaben Berücksichtigung finden können. Entgegen der überwiegenden Meinung im Schrifttum vertreten Finanzverwaltung und der BFH die Auffassung, derartige Aufwendungen seien nach dem sog. Veranlassungsprinzip zuzurechnen. Dabei droht im Einzelfall die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen (in Outbound-Konstellationen) sowohl im anvisierten Tätigkeits- als auch im Ansässigkeitsstaat. Mit der hier besprochenen Entscheidung bestätigte der I. Senat die bisherige Auffassung des BFH erneut . Der vorliegende Beitrag fasst die Entscheidung zusammen und gibt anschließend wesentliche Hinweise für die steuerliche Beratungspraxis.
Vergebliche Gründungsaufwendungen zur Errichtung einer ausländischen festen Einrichtung sind nach dem sog. Veranlassungsprinzip dem Staat des Errichtungsobjekts zuzurechnen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der inländischen Gewinnermittlung scheidet au...