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Lohnsteuer | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten – Änderung der maßgebenden Beträge
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.802 €, ab 1.841 €. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. des § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab 1.429 €, ab 1.460 € und für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs ab 715 €, ab 730 €. [i]Checkliste zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten NWB BAAAE-55297Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners zum um 315 €, zum um 322 €. Das (BStBl 2012 I S. 942) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.