Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unzulässigkeit eines Kooperationsbriefbogens zwischen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
Anmerkungen zum
In einem Urteil vom beanstandete der BGH die Gestaltung eines Briefbogens einer Rechtsanwaltskanzlei, die in Kooperation mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auftritt. Es sei wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn sich Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auf ihrem Briefbogen unter einer Kurzbezeichnung als solche benennen, obwohl in Wirklichkeit nur eine Kooperation zwischen ihnen besteht. Das gilt auch dann, wenn sich die tatsächliche Form der Zusammenarbeit aus der übrigen Gestaltung des Briefbogens ergibt.
Die Verwendung eines Briefbogens mit irreführenden Angaben stellt eine unzulässige geschäftliche Handlung nach den Vorschriften des UWG dar.
Irreführende Angaben auf Briefbögen liegen u. a. dann vor, wenn durch sie der Anschein erweckt wird, dass Personen mehr Berufsqualifikationen haben, als es tatsächlich zutrifft. Dies kann auch schon dann der Fall sein, wenn sich Personen haftungsrechtlich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben.
Klar und eindeutig sind Angaben über Berufsqualifikationen nur, wenn für einen Leser die tatsächlichen ...