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Mehrere IDW Prüfungshinweise zum Investmentvermögen verabschiedet
Nach Meldung des IDW vom (abrufbar unter http://go.nwb.de/r4td4) hat der HFA in seiner Sitzung am sechs Prüfungshinweise zur Prüfung von Investmentvermögen geändert bzw. neu erarbeitet. Darin werden den Berufsangehörigen Empfehlungen für die Formulierung der bei der Prüfung von Investmentvermögen geforderten besonderen Vermerke gegeben:
Vermerk des Abschlussprüfers zum Jahresbericht eines Sondervermögens gemäß § 102 Kapitalanlagegesetzbuch (IDW PH 9.400.2),
Vermerk des Abschlussprüfers zum Auflösungsbericht eines Sondervermögens gemäß § 105 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (IDW PH 9.400.7),
Vermerk des Abschlussprüfers zum Zwischenbericht eines Sondervermögens gemäß § 104 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (IDW PH 9.400.12),
Vermerk des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss und Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gemäß § 121 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (IDW PH 9.400.13)...