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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 2634/11 K,G EFG 2014 S. 1987 Nr. 22

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, UmwStG § 2 Abs. 1, UmwStG § 11 Abs. 1, BewG § 9 Abs.1, BewG § 9 Abs. 2

Verdeckte Gewinnausschüttung – Abspaltung eines Betriebsteils einer Kapitalgesellschaft

Leitsatz

  1. Dem Substanzwert eines gewinnorientierten Unternehmens kommt – im Unterschied zu dem Liquidations-Unternehmenswert - bei der Ermittlung des Unternehmenswertes keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. IDW S 1 Rz. 6, 140, 171).

  2. Ein über dem Ertragswert liegender Substanz-Unternehmenswert, der nicht als Liquidations-Unternehmenswert ermittelt wird, ist daher im Rahmen der Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die nicht steuerneutrale Abspaltung eines Betriebsteils einer Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen.

  3. Ein Geschäfts- und Firmenwert ist bei der Ermittlung des Substanzwertes nicht anzusetzen, da er nicht einzelverkehrsfähig ist.

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 2286 Nr. 40
DStR 2015 S. 8 Nr. 34
DStRE 2015 S. 1298 Nr. 21
EFG 2014 S. 1987 Nr. 22
Ubg 2015 S. 667 Nr. 11
LAAAE-75036

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.08.2014 - 6 K 2634/11 K,G

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