Verdeckte Gewinnausschüttung – Abspaltung eines Betriebsteils einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz
Dem Substanzwert eines gewinnorientierten Unternehmens kommt – im Unterschied zu dem Liquidations-Unternehmenswert - bei
der Ermittlung des Unternehmenswertes keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. IDW S 1 Rz. 6, 140, 171).
Ein über dem Ertragswert liegender Substanz-Unternehmenswert, der nicht als Liquidations-Unternehmenswert ermittelt wird,
ist daher im Rahmen der Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die nicht steuerneutrale Abspaltung eines Betriebsteils
einer Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen.
Ein Geschäfts- und Firmenwert ist bei der Ermittlung des Substanzwertes nicht anzusetzen, da er nicht einzelverkehrsfähig
ist.
Fundstelle(n): DB 2015 S. 2286 Nr. 40 DStR 2015 S. 8 Nr. 34 DStRE 2015 S. 1298 Nr. 21 EFG 2014 S. 1987 Nr. 22 Ubg 2015 S. 667 Nr. 11 LAAAE-75036
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 19.08.2014 - 6 K 2634/11 K,G
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