Kein Abzug von Aufwendungen für den Ausschluss
des Versorgungsausgleichs wegen Bestehens einer Anwartschaft auf
berufsständische Versorgung als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen
Leitsatz
1. Fließen
dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten
Versorgungsbezüge beim Eintritt des Versorgungsfalls zu, betrifft
eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch
eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung,
in dem allein Werbungskosten anfallen können, sondern den der Einkommensverwendung,
wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an
den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss. Dies ist
insbesondere bei Anwartschaften einer berufsständischen Versorgung,
die nicht im Wege einer Realteilung gesplittet werden können, der
Fall.
2. Vertraglich
zu erbringende Ablösezahlungen, die von vornherein verhindern, dass künftig
im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an
den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. fallen nicht
in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
3. Aufwendungen,
die aufgrund einer nach § 1587o BGB geschlossenen Vereinbarung zwecks
Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
zu leisten sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1186 Nr. 14 EStB 2015 S. 425 Nr. 11 XAAAE-75032
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 05.06.2014 - 4 K 1171/13
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