Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, Ausfall des Kostenerstattungsanspruchs
wegen Insolvenz des Beklagten
Leitsatz
Zivilprozesskosten können unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg
geboten hat (Anschluss an , BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).
Der Umstand, dass die obsiegende Partei aufgrund der Insolvenz des Beklagten letztlich die gesamten Rechtsanwaltskosten und
Gerichtskosten (Zweitschuldnerhaftung) tragen muss, führt nicht dazu, dass die hinreichende Erfolgsaussicht (teilweise) rückwirkend
entfällt.
Die am in Kraft getretene Norm des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des AmthilfeRLUmsG ist gemäß § 52 Abs. 1
EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anwendbar.
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren VI R 69/12 und VI R 70/12
ist nicht geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 33 DStRE 2015 S. 1228 Nr. 20 EFG 2014 S. 1963 Nr. 22 EStB 2015 S. 66 Nr. 2 GAAAE-75029
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 15.08.2014 - 3 K 2493/12 E
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