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BBK Nr. 20 vom Seite 933

Einbehalt von Kirchensteuer auf Gewinnausschüttungen ab 2015

Andreas Anzeneder

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 946Ab 2015 ist bei Gewinnausschüttungen automatisch Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Kapitalertragsteuer einzubehalten. Es ist davon auszugehen, dass eine größere Anzahl von Kapitalgesellschaften noch nicht ausreichend über die „neuen“ gesetzlichen Anforderungen informiert ist.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Abzugsverfahren und -verpflichtete

Bei [i]Sperrvermerk möglichGewinnausschüttungen, die den Gesellschaftern nach dem zufließen, müssen die Gesellschaften im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten und abführen. Bei der Kirchensteuer gilt dies für Gesellschafter, die Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind und beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) keinen Sperrvermerk beantragt haben. Bei einem Sperrvermerk widerspricht der Gesellschafter der Datenabfrage durch die (ausschüttende) Gesellschaft.

Die [i]Gläubigerscharfe Abführung Kapitalertragsteuer-Anmeldung erfordert die zielgenaue, gläubigerscharfe Abführung der Kirchensteuer. Dies bedeutet, dass die ausschüttende Gesellschaft Daten ihrer Gesellschafter hinsichtlich des Kirchensteuersatzes der jeweiligen steuer...

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