BVerwG Beschluss v. - 6 B 10.14; 6 C 38.14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsfrage zu klären, ob der in § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG aufgestellte bundesrechtliche Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" auch für einen minderjährigen Einwohner nach § 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG gilt, wenn die getrennt lebenden Eltern das paritätische Wechselmodell praktizieren und der Minderjährige dementsprechend die Wohnungen beider Eltern jeweils gleichviel benutzt.

2Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Fundstelle(n):
TAAAE-74809