BGH Beschluss v. - 1 StR 279/14

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 2014 mit Beschluss vom 22. Juli 2014 als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers, welcher am 6. August 2014 bei dem Senat eingegangen ist, jedoch auf den 24. Juni 2014, mithin vor Erlass des Senatsbeschlusses datiert ist. Der inhaltliche Kontext des Schriftsatzes ergibt, dass es sich bei der darin enthaltenen Datumsangabe um einen Schreibfehler handelt und er eine zulässigerweise nach Erlass der Entscheidung erhobene Gehörsrüge nach § 356a StPO darstellt.

2Der Rechtsbehelf ist unbegründet, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.

4Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. NJW 2006, 136).

5Das gilt auch dann, wenn erst in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist ( NStZ-RR 20/05, 14). Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich ( NStZ 20/09, 52).

6Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN).

Fundstelle(n):
MAAAE-74739