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Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter Aussetzung der Vollziehung
Säumniszuschläge sind in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Stpfl. zuvor alles getan hat, um die AdV zu erreichen und diese – obwohl möglich und geboten – abgelehnt worden ist (Fortführung der Rechtsprechung; Bezug: § 240 Abs. 1 Satz 4, § 227, § 361 AO).
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO zwar bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist. Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist jedoch geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung...