Vertagung der mündlichen Verhandlung bei zeitweiliger Bildunterbrechung der Videokonferenzschaltung
Leitsatz
Ist bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz die Bildübertragung zeitweilig unterbrochen, die Tonübertragung
jedoch dauerhaft gewährleistet und wird die zeitweilige Bildunterbrechung durch die Beteiligten nicht rechtzeitig innerhalb
des Termins gerügt, ist eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 35 DStRE 2015 S. 1261 Nr. 20 EFG 2014 S. 2061 Nr. 23 Ubg 2015 S. 674 Nr. 11 WAAAE-73742
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.07.2014 - 8 K 1324/10