1. Sind Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 10 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (nachfolgend: Sechste Richtlinie) dahin auszulegen, dass es sich bei einer Handlung, die unter Umständen vorgenommen wurde, wie sie in der bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtssache in Rede stehen, in der weder der Steuerpflichtige noch die Finanzbehörden imstande sind, die Identität des tatsächlichen Lieferers eines Gegenstands zu bestimmen, um eine Lieferung von Gegenständen handelt?
2. Im Fall einer Bejahung der ersten Frage: Sind Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 22 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegenstehen, nach denen - unter Umständen, wie sie in der bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtssache in Rede stehen - der Steuerpflichtige die Vorsteuer deshalb nicht abziehen kann, weil die Rechnung von einer Person ausgestellt wurde, bei der es sich nicht um den tatsächlichen Lieferer des Gegenstands handelt, und es nicht möglich ist, die Identität des tatsächlichen Lieferers des Gegenstands zu bestimmen und ihn zu verpflichten, die Steuer zu entrichten, oder die Person zu benennen, die dazu auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie wegen der Ausstellung der Rechnung verpflichtet ist?
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