Musterverträge und Schreibvorlagen
In Ihrer NWB
Datenbank Erben und Vermögen finden Sie in der Kategorie
„Arbeitshilfen“ eine Vielzahl von praxisnahen Hilfen für den
Arbeitsalltag. Über 20 Berechnungsprogramme zum Thema Erben und Vermögen sind
ein wichtiger Schwerpunkt dieses Bereichs. Einen weiteren wesentlichen Baustein
bilden die über 80 Musterverträge und Schreibvorlagen zu den Themen Kapital-
und Sachanlage, Vermögensnachfolge, Erbfallgestaltung und strategische
Vermögensplanung. Zwei interessante Schreibvorlagen möchten wir Ihnen an dieser
Stelle vorstellen.
Erb- und Pflichtteilsverzicht
Beim Vertrag über den Erb- und Pflichtteilsverzicht gibt ein Begünstigter und Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch am Nachlass des potentiellen Erblassers auf. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht schließt den Pflichtteilsverzicht mit ein. Der Pflichtteilsverzicht beinhaltet den Pflichtteilsergänzungsanspruch und den Pflichtteilsrestanspruch und erstreckt sich in der Regel auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, soweit ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des potentiellen Erblassers verzichtet. Zu beachten ist, dass der Vertrag über den Erb- und Pflichtteilsverzicht zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, § 2348 BGB. Oftmals erfolgt ein Erb- und Pflichtteilsverzicht auch als Gegenleistung für Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – in diesen Fällen sollte vertraglich geregelt werden, dass der Verzicht unwirksam ist, wenn die Gegenleistung nicht voll erbracht wird.
Die Musterformulierung NWB XAAAB-19796 gibt Ihnen einen Vorschlag zur Gestaltung eines solchen Verzichts an die Hand.
Kirchensteuerabzug bei Dividenden- ausschüttungen
Bisher setzte der Kirchensteuereinbehalt einen schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen beim Ausschüttenden voraus. Mit Wirkung zum wird dieses Verfahren abgeschafft, der Einbehalt der Kirchensteuer ist zwingend vorzunehmen und der Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss einen Datenabruf über die Kirchensteuerpflicht des Empfängers der Kapitalerträge beim BZSt durchführen (Anpassungen der §§ 51a, 52a EStG). Möchte der Kirchensteuerpflichtige nicht, dass das BZSt Daten zu seiner Religionszugehörigkeit an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann er direkt beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerpflichtigen jährlich über die Möglichkeit der Erteilung eines Sperrvermerks zu informieren.
Mit den Informationsschreiben NWB MAAAE-55545 können ausschüttende Kapitalgesellschaften ihren Informationspflichten gegenüber den Ausschüttungsempfängern hinsichtlich der Erteilung eines Sperrvermerks nachkommen.
Fundstelle(n):
NWB-EV 10/2014 Seite 327
WAAAE-73327