Verluste aus durch die Gesellschafterstellung veranlasste Bürgschaften als Sonderbetriebsausgaben
Teilwertabschreibung erst bei Beendigung der Mitunternehmerschaft
Leitsatz
1. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang einer Bürgschaft mit der Gesellschafterstellung kann bejaht werden, wenn die
Sicherheitsbestellung ausschließlich und eindeutig durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst ist und der
Steuerpflichtige dies erforderlichenfalls nachweist.
2. Eine Teilwertabschreibung auf Forderungen aus der Bürgschaftsverpflichtung ist erst möglich, wenn die Mitunternehmerstellung
beendet wird.
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