verlängerte Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Aufgrund der Ablaufhemmung endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit
verjährt ist.
2. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung des Delikts.
3. Beim Kindergeld als Steuervergütung tritt die Beendigung erst mit der letzten unrechtmäßigen Gewährung ein. Da das Kindergeld
monatlich gewährt wird, erfolgt jeden neuen Monat eine weitere unrechtmäßige Gewährung.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 11 Nr. 1 EFG 2014 S. 1939 Nr. 22 EAAAE-73145