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Track 15 | Lohnsteuer: Versicherungsrabatte kein Arbeitslohn Dritter
Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, so liegt hierin nach einer aktuellen Entscheidung des BFH kein Arbeitslohn. Mit dem Urteil knüpft der BFH an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung an.
Über ein für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen erfreuliches Urteil des Lohnsteuersenats des Bundesfinanzhofs möchten wir Sie nun informieren. Die Richter des VI. Senats haben entschieden: Es liegt kein Arbeitslohn vor, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern eingeräumt werden als auch einem weiteren Personenkreis wie zum Beispiel Angehörigen der gesamten Versicherungsbranche oder Arbeitnehmern sonstiger Unternehmen.
Der Hintergrund ist bekannt: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Das gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch besteht. Keine Rolle spielt auch, ob es sich u...