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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 13 | Bestechungsgelder: Abzugsverbot umfasst auch Kosten des Strafverfahrens

Der X. Senat des BFH hat klargestellt, dass das für die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht nur Bestechungsgelder als solche erfasst, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen.

Bestechungsgelder können zwar Betriebsausgaben sein. Sie fallen aber unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG. Dort heißt es in Satz 1 unter Nummer 10:

Der Gewinn darf nicht gemindert werden durch – so wörtlich –

„die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt”.

Klar ist damit: Bestechungsgelder können nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Wie sieht es aber aus mit den Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens? Unterliegen diese ebenfalls dem Abzugsverbot? – Der Bundesfinanzhof hat dies jetzt bejaht. Das gilt auch für etwaige Zahlungen im Zusammenhang mit einer Verfallsanordnung.

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