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Track 07 | Umsatzsteuer: Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors
Weist ein Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung lediglich hin, liegt nach einem aktuellen BMF-Schreiben kein Leistungsaustauschverhältnis vor. Von einem zu vernachlässigenden Hinweis in diesem Sinne kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.
Zwei Verwaltungsanweisungen zur Umsatzsteuer stehen jetzt auf der Agenda. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings hatte sich das Bundesfinanzministerium zuletzt Ende 2012 geäußert. Damals stand die Sicht des Empfängers einer Zuwendung im Vordergrund. Jetzt hat sich das BMF mit der Perspektive des Sponsors befasst.
Im November 2012 hatte es geheißen: Es ist regelmäßig nicht von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn der Empfänger der Zuwendung auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist – auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise. Dieser Hinweis kann – so das BMF – erfolgen unter Verwendung des Namens des Sponsors, des Emblems oder des Logos. ...