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Handelsrecht | Löschung einer Handelsgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
Lebensunfähige Unternehmen sind aus dem Rechtsleben auszuschalten, um so Gläubiger vor Schaden zu bewahren, der durch die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit einer nur noch ein „Schattendasein“ führenden Gesellschaft führen kann (vgl. , ZIP 2011 S. 2076). Die Löschung einer GmbH (von Amts wegen) aus dem Handelsregister ist allerdings nur bei einer entsprechenden Vermögenslosigkeit möglich (s. § 394 FamFG). Dies setzt voraus, dass es an einer verteilungsfähigen Masse, die zur Gläubigerbefriedigung verwertbar wäre, gänzlich fehlt, mithin kein Vermögen auch nur in geringem Umfang vorhanden sein darf. Insoweit deckt sich damit der Begriff der Vermögenslosigkeit nicht mit den Begriffen der Unterbilanz, der Überschuldung oder Masselosigkeit, sondern ve...