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Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten im Wege vorweggenommener Erbfolge
Steuerrechtliche Probleme und Lösungen
Unter dem Begriff „vorweggenommene Erbfolge“ versteht man Vermögensübertragungen auf den oder die voraussichtlichen Erben. Der Empfänger erhält etwas, was ihm sonst in einem späteren Erbgang zufallen würde, schon zu Lebzeiten des Erblassers. Die Übertragung erfolgt vom mutmaßlichen Erblasser an den oder die mutmaßlichen Erben, ohne dafür von diesen ein Entgelt in Form einer äquivalenten Gegenleistung zu fordern. Der Übernehmer soll hierbei nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten ( , BStBl 1990 II S. 847). Bei einer Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. des § 6 Abs. 3 EStG liegt daher entweder eine voll unentgeltliche oder eine teilentgeltliche Übertragung vor. Der nachfolgende Musterfall befasst sich mit ertragsteuerrechtlichen Problemen, die eine Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten aufwirft.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
S. 2955
I. Bedeutung des § 6 Abs. 3 EStG
[i]Interpersonelle Übertragung der stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger§ 6 Abs. 3 EStG will den unentgeltlichen Übergang betrieblicher Einheiten, vor allem im Rahmen der Generation...