1. Abschnitt: Verwahrung
§ 16 Befreiung von Formvorschriften [1]
Die Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der
in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder
nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat.
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OAAAE-72777
1Anm. der Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 502) mit Wirkung v. 9. 4. 2004.