Auswirkung einer Pflichtverletzung auf
das Zollverfahren
Leitsatz
1. Die Aufzählung der Fälle,
in denen sich die Verfehlung i. S. v. Art. 204 Zollkodex auf die
ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden
Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, in Art. 859 ZK-DVO
ist abschließend.
2. Umstände i. S. v. Art. 49
Abs. 2 Zollkodex sind solche, die den Antragsteller in eine Lage
versetzen können, die im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die
die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist. Die Krankheit
zweier Mitarbeiter einer mit drei Mitarbeitern besetzten Zollabteilung
einer Spedition stellt, auch wenn in dieser Zeit wegen eines Neukunden
ein erhöhtes Arbeitsaufkommen zu bewältigen war, keinen Umstand
in diesem Sinne dar.
3. Die Frist von 45 Tagen gemäß
Art. 49 Abs. 1 lit. a) Zollkodex gilt nur für Waren, die (unmittelbar)
nach einer Seefracht gestellt werden, weil die Abwicklungsdauer im
Containerverkehr mehr Zeit benötigt.
Fundstelle(n): LAAAE-72765
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 03.07.2014 - 4 K 125/13
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