Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung – Rechtsstreit gegen Bauträger wegen Besitzübertragung – Zustimmung zur
Auflassung und Beseitigung von Baumängeln
Leitsatz
Die Kosten eines Zivilprozesses, in dem der Stpfl. die Besitzübertragung, die Zustimmung zur Auflassung sowie die Beseitigung
von Baumängeln einer von einer Bauträgergesellschaft zu errichtenden Doppelhaushälfte geltend gemacht hat und nach zum ganz
überwiegenden Teil obsiegendem Urteil als Zweitschuldner für die von dem unterlegenen –zwischenzeitlich insolventen – Bauträger
zu tragenden Gerichtskosten in Anspruch genommen wird, sind nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche
Belastungen abziehbar.
Dies folgt sowohl aus der wirtschaftlich existenziellen Bedeutung des Prozessgegenstandes i.S.d. der früheren Rechtsprechung
des BStBl II 1996, 596) als auch aus der evident nicht mutwilligen Prozessführung i.S.d. , BStBl II 2011, 1015.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 19 DStRE 2015 S. 923 Nr. 15 JAAAE-72744
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 13.02.2014 - 12 K 3227/12 E
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