BilKoUmV § 4
§ 4 Umlagejahr
Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 2 umzulegen sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAE-72632
Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 2 umzulegen sind.
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