BilKoUmV § 12
§ 12 Fälligkeit der Umlageforderungen
Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 9 Abs. 4 und 5 Satz 6 bleibt unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAE-72632