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Körperschaftsteuer | Kosten einer Kapitalgesellschaft für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen
Das FinMin Schleswig-Holstein weist mit Kurzinfo vom darauf hin, dass Aufwendungen, die einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Erstellung einer Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts von Gesellschaftsanteilen für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 153 Abs. 3 BewG entstehen, nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) zu behandeln sind. S. 2827
Ist ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft Gegenstand einer Schenkung oder eines Erwerbs von Todes wegen, ist dieser Anteil für Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten. Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG nicht besteht, sind dabei nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Kann der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er unter Berücksichtigung der Ertrags...