Abgabenordnung
1. Aufl. 2014
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Kapitel 9: Das Steuergeheimnis
Das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis schützt den Bürger gegen die unbefugte Verwertung und Verwendung seiner individuellen Daten und gewährleistet dadurch im steuerlichen Bereich sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Das Steuergeheimnis ist erforderlich, da im Steuerrecht das Prinzip der ‚gläsernen Taschen’ gilt, nach dem alle persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Tatsachen vollständig und wahr zu offenbaren sind, soweit sie steuererheblich sind. Als „Gegenleistung“ für diese sehr weitgehenden Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten wird der Bürger durch § 30 AO geschützt.
H bestreitet seinen Lebensunterhalt, indem er gestohlene Sachen an- und gewinnbringend wieder verkauft. Da auch diese Einkünfte steuerpflichtig sind, hat H die Tatsache, dass er solche Geschäfte macht, und den Umfang seiner Geschäfte dem FA zu offenbaren.
Das Steuergeheimnis soll die Bereitschaft zur vollständigen Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte fördern und dadurch das Steuerverfahren erleichtern, die vollständige Erfassung der Steuerquellen ermöglichen und eine gleichmäßige Besteuerung sicherstellen. Der Bruch des Steuerge...