Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Nach dem BStBl 2007 II, 180, liegen bei einem Freiberufler die Voraussetzungen für die Annahme außerordentlicher Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.
Im Urteilsfall hatte ein Psychotherapeut im Jahr 2001 aufgrund einer vom Landessozialgericht als zu niedrig erkannten Punktbewertung eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 bis 1998 erhalten.
Die Grundsätze des Urteils sind auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen anzuwenden. Beispielsweise ist die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG damit auch dann zu gewähren, wenn der für die Festlegung des Honorars zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt (vgl. in diesem Zusammenhang ) und die Kassenärztliche Vereinigung dem betreffenden Arzt/Psychotherapeuten durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids nachträglich eine zusätzliche Vergütung gewährt, die wirtschaftlich auf mindestens zwei Jahre entfällt.
Die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG kann jedoch nicht gewährt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die betreffende Nachzahlung nicht in einem, sondern in mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist, weil es bei dieser Sachlage an dem Merkmal der Zusammenballung fehlt.
Dieser Rechtsansicht entsprechend hat der entschieden, dass die Anwendung des § 34 EStG nicht in Betracht komme, wenn sich die Auszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung auf drei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilen.
In dem vor dem FG Köln geführten Rechtsstreit (Az. 3 K 2762/10) belief sich der Kläger auf das BStBl 1966 III 1967, 2). Nach Auffassung des Klägers war – unabhängig von den im genannten Urteilen – der Zufluss mehrjähriger Vergütungen als nachträgliche Einnahme über zwei Veranlagungszeiträume begünstigt, wenn die Zahlung aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungsempfängers auf zwei Jahre verteilt wurde.
Das die tarifermäßigte Besteuerung abgelehnt. Zwar handele es sich in Anlehnung an das BStBl 2007 II, 180) bei den Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung um nachträgliche Einkünfte, da der spätere Zufluss mehrere Jahre betreffe, allerdings fehle es an dem notwendigen Merkmal der Zusammenballung der Einkünfte, die eine tarifermäßigte Besteuerung rechtfertigen würde.
Aufgrund der von den Klägern eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde wurde nunmehr die Revision zugelassen – Az. BFH: VIII R 37/14.
In gleichgelagerten Fällen ruhen Rechtsbehelfe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt 32/2014
Fundstelle(n):
IAAAE-72218