Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für die Geburtstagsfeier ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so ist
im Einzelfall zu prüfen, ob die Aufwendungen trotz dieses eindeutig privaten Anlasses der Feier gleichwohl betrieblich veranlasst
sind. Eine private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen
eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreifen würde.
2. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Bereich ist von Bedeutung,
wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter
(des Gesellschafter-Geschäftsführers oder der Kapitalgesellschaft), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um
Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Gesellschafter-Geschäftsführers handelt. Zu berücksichtigen
ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer
betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall
ist.
3. Im Streitfall sah der Senat Aufwendungen, die mit der „Bewirtung” solcher Personen in Verbindung stehen, die erkennbar
aus rein privaten Gründen, nämlich persönlicher enger Beziehung zu dem Gesellschafter-Geschäftsführer, an der Veranstaltung
teilgenommen haben, als nicht fremdüblich an und schätzte daher den als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzenden Anteil
auf 30 % der Bewirtungsaufwendungen.
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2775 Nr. 46 DB 2014 S. 2920 Nr. 51 EFG 2014 S. 1815 Nr. 20 GmbH-StB 2014 S. 298 Nr. 10 CAAAE-72032
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FG des Saarlandes, Urteil v. 09.07.2014 - 1 K 1332/12
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