Keine Gewerblichkeit des von einer ausländischen Personengesellschaft „General Partnership”) über die Handelsplattform einer
Bank durchgeführten Goldhandels
Zur Gewerblichkeit des Goldhandels
Leitsatz
1. Die Frage, ob eine ausländische Personengesellschaft (hier: Personengesellschaft in der Rechtsform einer britischen General
Partnership) vermögensverwaltend oder gewerblich tätig wird, richtet sich im Kern nach denselben Abgrenzungskriterien wie
bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften. Die neuere Rechtsprechung stellt für die Annahme einer gewerblichen Betätigung bei
An- und Verkauf von Wertpapieren darauf ab, ob die Tätigkeit des Kapitalanlegers mit der Tätigkeit eines Wertpapierhandelsunternehmens
i. S. d. § 1 Abs. 3d Satz 2 Gesetz über das Kreditwesen bzw. eines Finanzuntenehmens vergleichbar ist, wofür insbesondere
ein Tätigwerden für fremde Rechnung (Orientierung am Leitbild des Wertpapierhandelsunternehmens) oder ein Handeln auf eigene
Rechnung als Haupttätigkeit und unmittelbar gegenüber den Marktteilnehmern (Leitbild des Finanzunternehmens) sprechen; dagegen
sind die bloße Anzahl von An- und Verkäufen (Umschlagshäufigkeit) sowie der finanzielle Umfang der Geschäfte kein ausreichendes
Indiz für eine Gewerblichkeit.
2. Diese für die Einstufung eines Wertpapierhandels als Gewerbebetrieb oder Vermögensverwaltung entwickelten höchstrichterlichen
Rechtsprechungsgrundsätze sind auf den Handel mit Gold über eine Handelsplattform entsprechend anwendbar.
3. Das Bild des gewerblichen Goldhändlers wird dadurch geprägt, dass er beim Handel im eigenen Namen selbst unmittelbar am
Markt in Erscheinung tritt und aktiv Kontrahenten sucht. Die anonyme Teilnahme am Handel über Börsenplätze einer Bank entspricht
dagegen nicht dem Bild des Händlers, vielmehr ist diese Art der Geschäftsabwicklung kennzeichnend für Transaktionen, die den
Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten (im Streitfall: unabhängig vom erheblichen finanziellen Umfang
der durchgeführten Geschäfte, vom Unterhalten eines eigenen Büros, der professionellen Organisation der Klägerin und der Fachkenntnisse
ihres Gesellschafter-Geschäftsführers kein gewerblicher Goldhandel bei Erteilung der Goldankaufs- und -verkaufsorder jeweils
im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts an eine Bank, die das Gold jeweils für Rechnung der Klägerin an- und verkauft und in
einem eigenen Depot bei einer anderen Bank verwahrt).
4. Eine von der Klägerin erst in den Folgejahren durchgeführte Beratungs- und Vermittlungstätigkeit bei Goldgeschäften anderer
Gesellschaften kann für die steuerliche Beurteilung des eigenen Goldhandels im Streitjahr nicht berücksichtigt werden. Ist
der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zugleich auch Geschäftsführer dieser anderen Gesellschaften, so kann aus dem
Umstand, dass er im Streitjahr im Büro und mit dem Faxgerät der Klägerin der Bank Aufträge für Goldgeschäfte auch der anderen
Gesellschaften erteilt hat, nicht gefolgert werden, die Klägerin sei insoweit als Vermittlerin für die anderen Gesellschaften
tätig geworden.
5. Bei Personalunion des Geschäftsführers bedarf es zur steuerlichen Berücksichtigung eines vom Geschäftsführer zwischen 2
von ihm vertretenen Gesellschaften geschlossenen Vertrags einer Dokumentation nach außen. Unterbleibt dies, so begibt sich
der Geschäftsführer der Möglichkeit, den Abschluss eines In-Sich-Geschäfts und den Zeitpunkt des Abschlussen Dritten gegenüber
nachweisen zu können (im Streitfall: keine steuerliche Berücksichtigung des im Streitjahr angeblich mündlich und erst zu Beginn
des Folgejahres schriftlich zwischen – durch denselben Geschäftsführer vertretenen – Gesellschaften geschlossenen Dienstleistungsvertrags).
6. Eine Personengesellschaft in der Rechtsform der britischen General Partnership ist in ihrer konkreten Ausgestaltung mit
einer deutschen OHG vergleichbar und wird in Großbritannien als steuerlich transparent behandelt, so dass ihre Einkünfte den
Gesellschaftern zuzurechnen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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