Kürzung des Vorwegabzugs bei Zahlung von Frühruhestandsgeld durch den ehemaligen Arbeitgeber
Leitsatz
1. Der Vorwegabzug ist auch bei der Zahlung von Frühruhestandsgeld zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige während der Dauer
seiner Beschäftigung für seine Zukunftssicherung von seinem Arbeitgeber steuerfreie Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erhalten
hat und die Zahlung des Frühruhestandsgeldes in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.
2. Von einer Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht deshalb abzusehen, weil das Frühruhestandsgeld ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
ausgezahlt wird.
3. Eine zeitanteilige Aufteilung – teilweise Gewährung des allgemeinen Höchstbetrags, teilweise Gewährung des gekürzten Höchstbetrages
– ist im Gesetz nicht vorgesehen, so dass der Vorwegabzug auch dann in voller Höhe zu kürzen ist, wenn die Kürzungsvoraussetzungen
des § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG i. d. F. des AltEinkG nur während eines Teils des Jahres vorlagen.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 5 DStRE 2013 S. 336 Nr. 6 ZAAAE-72020
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.2012 - 4 K 360/12
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